Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26.05.2021 unter anderem ein Bundesgesetz zur Beschaffung und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung beschlossen.

Entsprechend § 1 Abs. 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl II Nr. 214/2021) gilt, wenn ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (zB Impfnachweis, molekularbiologischer Test, etc.) nicht vorgelegt werden kann, dass ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht

–  des Betreibers einer Betriebsstätte (§§ 5-7),
–  einer nicht öffentlichen Sportstätte (§ 8),
–  einer Freizeit- und Kultureinrichtung (§ 9),
–  eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der
Behindertenhilfe (§ 11),
–  einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine
Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 12) oder
–  des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16)

durchzuführen ist.

Um die angeführten Betriebe, Einrichtungen etc. zu unterstützen, wird die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit gegenständlichem Nationalratsbeschluss ermächtigt, SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung zu beschaffen und darüber zu verfügen (§ 1).

Die Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung (§ 2),

  • soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist und
  • den Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, entspricht.

Förderungen der Maßnahmen im Sinne des § 1 sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.

Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuverfügungstellung der  genannten Antigentests zur Eigenanwendung.

Inkrafttreten:

Diese Bestimmungen sollen rückwirkend mit 10.05.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft treten.

Ausdruck von Impfzertifikaten in Apotheken und Arztpraxen

der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26.05.2021 unter anderem Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz beschlossen.
Demnach sollen öffentliche Apotheken im Zusammenhang mit der Distribution des Corona-Impfstoffes an Ärzt*innen einen Kostenersatz von EUR 5,00 pro Vial (Impffläschchen) erhalten (§ 747 Abs. 2a ASVG).

Weiters soll es (gemäß den Erläuterungen) künftig die Möglichkeit geben, sich bei niedergelassenen Ärzt*innen, in Gruppenpraxen, selbstständigen Ambulatorien und Apotheken einen Auszug aus dem Elektronischen Impfpass bzw. ein Impfzertifikat ausdrucken zu lassen. Dafür sollen die Leistungserbringer*innen von der Österreichischen Gesundheitskasse ein Honorar in der Höhe von EUR 3,00 erhalten. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistung sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen (§ 747 Abs. 2b ASVG).

Die für diese Maßnahmen erforderlichen Mittel werden aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt.

Inkrafttreten: Die Bestimmungen hinsichtlich § 747 Abs. 2a ASVG sollen rückwirkend mit 15.02.2021 in Kraft, die Bestimmungen hinsichtlich § 747 Abs. 2b ASVG sollen rückwirkend mit 19.05.2021 in Kraft treten.

Bundesgesetz_über_Antigentests

Änderungen ASVG_Beschluss Nationalrat_Gesetzestext